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Satzung Handels- und Gewerbeverein Albstadt-Ebingen e. V. 

Link zum Download der Satzung des Handels-und Gewerbeverein Ebingen e.V.
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1. Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbeverein Albstadt-Ebingen e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
 
2. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden, besonders des Einzelhandels, des Handwerks, des Gaststättengewerbes und der freien Berufe in Albstadt-Ebingen zum Zwecke der Wahrnehmung oder Förderung ihrer wirtschaftlichen und berufsständischen Interessen. Im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks kann eine Werbegemeinschaft gebildet werden. Enge Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Kreishandwerkerschaft soll gewährleistet sein.
 
3. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
Sitz des Vereins ist Albstadt-Ebingen.
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 


1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, die Vereinszwecke zu fördern.
 
2. Mitglied kann insbesondere jeder Handel- und/oder Gewerbetreibende, Handwerker, selbständige Handelsvertreter oder frei-beruflich Tätige werden, der in der Stadt Albstadt sein Gewerbe oder seinen Beruf ausübt oder dort eine Zweigniederlassung unterhält.
 
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragssteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch an den Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Widerspruch.
 
4. Durch Beschluss des Vorstands kann die Aufnahme von Mitgliedern zugelassen werden, die nicht in Albstadt ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben.
 
5. Interessenten können der unter § 1 Ziffer 2. genannten Werbegemeinschaft beitreten. Die näheren Einzelheiten dieser Werbegemeinschaft werden bei deren Gründung in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt.

 

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
 

2. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Unterstützung in allen Fragen, die ihren Berufsstand und ihre berufliche Tätigkeit betreffen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins gem. § 7 festgesetzten Beiträge zu leisten.
 
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlungen zu stellen. Anträge müssen in Schriftform spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen. Eilanträge sind möglich, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt, diesen Antrag zu behandeln.

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Diese sind im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Zuständig auch für eine Änderung der Mitgliedsbeiträge ist die Mitgliederversammlung.
 
2. Die Verwendung der Beiträge erfolgt im Rahmen einer Finanzordnung des Vereins, die gleichfalls durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt wird.

a)       Wahl des Vorstandes

b)       Wahl zweier Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr 

c)       Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens zu anderen als zu Vereinszwecken, soweit nicht in der geltenden Finanzordnung anderweitige Zuständigkeiten festgelegt sind. 

d)       Beschlussfassung über Abänderung der Satzung. 

e)       Beschlussfassung über die Finanzordnung.

f)        Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder

auf schriftlichen Antrag von mindesten 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen. Für die Ermittlung des erforderlichen Quorums ist jeweils der Mitgliederstand zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags heranzuziehen. Sämtliche Mitgliederversammlungen sollen in der Regel mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung im Zollern-Alb-Kurier und im Schwarzwälder Boten oder durch Einzelanschreiben selben Inhalts an alle Mitglieder einberufen werden. Zwingend ist eine (Mindest-) Ladungsfrist von 7 Tagen einzuhalten.

 

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
 
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsprecher, im Verhinderungsfall der Vorstand Veranstaltung/Stellv. Vorstandsprecher.
 
3. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
 
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben sein muss. Das Protokoll muss enthalten:
 
a) Die Zahl der Stimmberechtigten

b) Die Wahlergebnisse

c) Die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen

d) Den Wortlaut der gefassten Beschlüsse

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.
 
6. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.
 
7. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung können durch Handzeichen erfolgen. Stellt jedoch ein anwesendes Wahl- und stimmberechtigtes Mitglied Antrag

auf geheime Abstimmung, ist über diesen Antrag durch Handzeichen mit der Mehrheit

der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.
 
8. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie im Voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Fall der Wahl gegeben haben. Anträge zur Mitgliederversammlung werden nur behandelt, wenn der jeweilige Antragsteller in der Mitgliederversammlung anwesend ist und seinen Antrag begründet.
 
9. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dem Datum des Wahlgangs und des Beschlusses durch Klage beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen.
 

b) dem Vorstand Veranstaltung/Stv. Vorstandssprecher

c) dem Vorstand Verwaltung

d) dem Kassierer

e) dem Internetbeauftragten

f) dem Schriftführer

g) bis zu 8 Beisitzern
 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Jeweils bis zu 4 Beisitzer sollen jährlich gewählt werden. Das Amt der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Wahl und endet durch Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied kann aus den in §§ 6 + 7 erwähnten Gründen sowie Verstoß gegen Satzungspflichten erfolgen. Die Vorstandsmitglieder a-c vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils einzeln. Eine Befreiung von § 181 BGB ist nicht erteilt. Für den Verein verpflichtende finanzielle Erklärungen ist im Innenverhältnis die Gegenzeichnung durch den Kassierer erforderlich. Das weitere regelt die Finanzordnung.
 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder,

die zur Zeit der Sitzung im Amt befindlich sind, anwesend ist.

Für die Beschlussfassung gilt § 11 Nr. 5 sinngemäß.

2. Der Vorstand soll vom Vorstandssprecher mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse, ist jeweils eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstandssprecher und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den weiteren Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur folgenden Vorstandssitzung übersandt werden
 
3. Zum Zweck seiner Entlastung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen

und diesen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
 
4. Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen die die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ihm übertragen. Es obliegt ihm insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse, die Aufstellung und Erstattung des Geschäftsberichts, der Jahresabrechnung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand beschließt für jedes Geschäftsjahr vorab einen Haushaltsplan.
 
5. Der Vorstandssprecher ist Sprecher des Vorstands, er leitet die Vorstandssitzung. I

m Verhinderungsfall geht diese Funktion auf den Vorstand Veranstaltungen/Stv. Vorstandssprecher über. Der Vorstand gibt sich zur weiteren Regelung der Funktionen seiner Mitglieder einen Geschäftsverteilungsplan.
 

Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt.
 

2. Eine Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung selbst kann nur mit ¾ Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
 
3. Zum Liquidator wird in beiden Fällen der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsprecher bestimmt. Das nach Auflösung verbleibenden Vermögen

ist der Stadt Albstadt mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für den ursprünglichen Sinn des Vereins zu verwenden.

1. Soweit zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben erforderlich,

erhebt und verarbeitet der HGV e. V. auf der Grundlage geltender gesetzlicher Datenschutzbestimmungen personenbezogene Daten seiner Mitglieder, Mitarbeiter und vereinsgebundener Personen.

2. Der HGV e. V. kann weitere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten

in einer Datenschutzordnung/-richtlinie regeln, die nicht Bestandteil der Satzung ist und die der Vorstand des HGV beschließt.

 

in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinssatzung.
 


Stand: 8. Mai 2019